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BVerwG, 21.12.1988 - 2 B 174.88 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Darlegung einer fallübergreifenden konkreten Rechtsfrage - Entscheidung über die Einbehaltung der das Ruhegehalt übersteigenden Bezüge als ein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt
Verfahrensgang
- OVG Rheinland-Pfalz, 13.10.1988 - 2 A 44/88
- BVerwG, 21.12.1988 - 2 B 174.88
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 22.05.1980 - 2 C 30.78
Kreisoberamtsrat - § 42 VwGO, § 35 VwVfG, Umsetzung eines Beamten ist kein …
Auszug aus BVerwG, 21.12.1988 - 2 B 174.88
Die Frage, ob nicht auch, neben der Entscheidung über die Fortführung des Zurruhesetzungsverfahrens nach § 58 Abs. 3 LBG, die Entscheidung über die Einbehaltung der das Ruhegehalt übersteigenden Bezüge einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, denn der Rechtsschutz des Klägers wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß das Berufungsgericht es verneint hat, die Ankündigung der Einbehaltung der das Ruhegehalt übersteigenden Bezüge gemäß § 58 Abs. 4 Satz 1 LEG als Verwaltungsakt zu betrachten (vgl. hierzu auch BVerwGE 60, 144 [BVerwG 22.05.1980 - 2 C 30/78]). - BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 21.12.1988 - 2 B 174.88
Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). - BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
Auszug aus BVerwG, 21.12.1988 - 2 B 174.88
Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).